Häufig gestellte Fragen (FAQ)

In diesem Abschnitt finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu unseren Produkten und Dienstleistungen.

Allgemeine Fragen

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Wer muss einen Gefahrgutbeauftragten bestellen?

Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind.

Kategorie: Gefahrgutbeauftragter
Ansprechpartner: Fritz Laitenberger
Was bedeutet "an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt?

An der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist, wem nach den für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind z.B. als Verpacker, Absender (Auftraggeber des Absenders), Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger, usw.

Gibt es von der Pflicht einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen Ausnahmen?

Ja, Unternehmen brauchen keinen Gefahrgutbeauftragten bestellen,
wenn sich deren Tätigkeiten sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter auf Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen, See und in der Luft beschränken oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR beziehen,

  • wenn sie in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter, bei radioaktiven Stoffen nur der UN-Nummern 2908 bis 2911, für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind,
  • die lediglich Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Tanks nach Baumustern herstellen, soweit sie nicht in anderen Funktionen bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen beteiligt sind und ihnen nach den jeweils geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind,
  • die gefährliche Güter lediglich empfangen oder
  • wenn sie ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR oder Unterabschnitt 1.1.3.1 RID, von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind.

Allerdings kann die zuständige Überwachungsbehörde anordnen, daß Unternehmer oder Inhaber von Betrieben, die von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit sind, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen, wenn im Unternehmen oder Betrieb wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften verstoßen wurde, deren Einhaltung nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften dem Unternehmer oder Inhaber des Betriebes obliegt.

Wie ist der Gefahrgutbeauftragte zu bestellen?

Der Gefahrgutbeauftragte ist schriftlich zu bestellen. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind deren Aufgaben schriftlich festzulegen. Nimmt der Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist eine schriftliche Bestellung nicht erforderlich.

Wer kann als Gefahrgutbeauftragter bestellt werden?

Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann

  • von einem Mitarbeiter des Unternehmens oder Betriebes, dem auch andere Aufgaben übertragen sein können,
  • von einer dem Unternehmen oder Betrieb nicht angehörenden Person oder
  • vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes
  • wahrgenommen werden.

Als Gefahrgutbeauftragter darf nur tätig werden, wer Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises ist. Der Schulungsnachweis wird von einer Industrie- und Handelskammer erteilt, wenn der Betroffene an einem Grundlehrgang teilgenommen und die Prüfung mit Erfolg abgelegt hat.

Der Gefahrgutbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

Was sind die Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten?

Der Gefahrgutbeauftragte hat im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeit des Unternehmens oder Betriebes nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger erleichtern.

Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen.

Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufzeichnungen mindestens 5 (fünf) Jahre aufzubewahren.

Welche Unterlagen sind den zuständigen Überwachungsbehörden auf Verlangen vorzulegen?

der Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten;
der Jahresbericht des Gefahrgutbeauftragten;
alle Unfallbericht(e)
Aufzeichnungen des Gefahrgutbeauftragten über seine Überwachungstätigkeit

Fragen zu §5 BKrFQG

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Wer muss einen Gefahrgutbeauftragten bestellen?

Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind.

Kategorie: Gefahrgutbeauftragter
Ansprechpartner: Fritz Laitenberger
Was bedeutet "an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt?

An der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist, wem nach den für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind z.B. als Verpacker, Absender (Auftraggeber des Absenders), Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger, usw.

Gibt es von der Pflicht einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen Ausnahmen?

Ja, Unternehmen brauchen keinen Gefahrgutbeauftragten bestellen,
wenn sich deren Tätigkeiten sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter auf Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen, See und in der Luft beschränken oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR beziehen,

  • wenn sie in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter, bei radioaktiven Stoffen nur der UN-Nummern 2908 bis 2911, für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind,
  • die lediglich Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Tanks nach Baumustern herstellen, soweit sie nicht in anderen Funktionen bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen beteiligt sind und ihnen nach den jeweils geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind,
  • die gefährliche Güter lediglich empfangen oder
  • wenn sie ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR oder Unterabschnitt 1.1.3.1 RID, von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind.

Allerdings kann die zuständige Überwachungsbehörde anordnen, daß Unternehmer oder Inhaber von Betrieben, die von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit sind, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen, wenn im Unternehmen oder Betrieb wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften verstoßen wurde, deren Einhaltung nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften dem Unternehmer oder Inhaber des Betriebes obliegt.

Wie ist der Gefahrgutbeauftragte zu bestellen?

Der Gefahrgutbeauftragte ist schriftlich zu bestellen. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind deren Aufgaben schriftlich festzulegen. Nimmt der Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist eine schriftliche Bestellung nicht erforderlich.

Wer kann als Gefahrgutbeauftragter bestellt werden?

Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann

  • von einem Mitarbeiter des Unternehmens oder Betriebes, dem auch andere Aufgaben übertragen sein können,
  • von einer dem Unternehmen oder Betrieb nicht angehörenden Person oder
  • vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes
  • wahrgenommen werden.

Als Gefahrgutbeauftragter darf nur tätig werden, wer Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises ist. Der Schulungsnachweis wird von einer Industrie- und Handelskammer erteilt, wenn der Betroffene an einem Grundlehrgang teilgenommen und die Prüfung mit Erfolg abgelegt hat.

Der Gefahrgutbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

Was sind die Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten?

Der Gefahrgutbeauftragte hat im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeit des Unternehmens oder Betriebes nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger erleichtern.

Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen.

Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufzeichnungen mindestens 5 (fünf) Jahre aufzubewahren.

Welche Unterlagen sind den zuständigen Überwachungsbehörden auf Verlangen vorzulegen?

der Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten;
der Jahresbericht des Gefahrgutbeauftragten;
alle Unfallbericht(e)
Aufzeichnungen des Gefahrgutbeauftragten über seine Überwachungstätigkeit

Fördermittel

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Wer muss einen Gefahrgutbeauftragten bestellen?

Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind.

Kategorie: Gefahrgutbeauftragter
Ansprechpartner: Fritz Laitenberger
Was bedeutet "an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt?

An der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist, wem nach den für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind z.B. als Verpacker, Absender (Auftraggeber des Absenders), Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger, usw.

Gibt es von der Pflicht einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen Ausnahmen?

Ja, Unternehmen brauchen keinen Gefahrgutbeauftragten bestellen,
wenn sich deren Tätigkeiten sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter auf Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen, See und in der Luft beschränken oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR beziehen,

  • wenn sie in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter, bei radioaktiven Stoffen nur der UN-Nummern 2908 bis 2911, für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind,
  • die lediglich Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Tanks nach Baumustern herstellen, soweit sie nicht in anderen Funktionen bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen beteiligt sind und ihnen nach den jeweils geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind,
  • die gefährliche Güter lediglich empfangen oder
  • wenn sie ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR oder Unterabschnitt 1.1.3.1 RID, von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind.

Allerdings kann die zuständige Überwachungsbehörde anordnen, daß Unternehmer oder Inhaber von Betrieben, die von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit sind, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen, wenn im Unternehmen oder Betrieb wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften verstoßen wurde, deren Einhaltung nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften dem Unternehmer oder Inhaber des Betriebes obliegt.

Wie ist der Gefahrgutbeauftragte zu bestellen?

Der Gefahrgutbeauftragte ist schriftlich zu bestellen. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind deren Aufgaben schriftlich festzulegen. Nimmt der Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist eine schriftliche Bestellung nicht erforderlich.

Wer kann als Gefahrgutbeauftragter bestellt werden?

Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann

  • von einem Mitarbeiter des Unternehmens oder Betriebes, dem auch andere Aufgaben übertragen sein können,
  • von einer dem Unternehmen oder Betrieb nicht angehörenden Person oder
  • vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes
  • wahrgenommen werden.

Als Gefahrgutbeauftragter darf nur tätig werden, wer Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises ist. Der Schulungsnachweis wird von einer Industrie- und Handelskammer erteilt, wenn der Betroffene an einem Grundlehrgang teilgenommen und die Prüfung mit Erfolg abgelegt hat.

Der Gefahrgutbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

Was sind die Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten?

Der Gefahrgutbeauftragte hat im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeit des Unternehmens oder Betriebes nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger erleichtern.

Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen.

Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufzeichnungen mindestens 5 (fünf) Jahre aufzubewahren.

Welche Unterlagen sind den zuständigen Überwachungsbehörden auf Verlangen vorzulegen?

der Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten;
der Jahresbericht des Gefahrgutbeauftragten;
alle Unfallbericht(e)
Aufzeichnungen des Gefahrgutbeauftragten über seine Überwachungstätigkeit

Gefahrgutbeauftragter/e

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Wer muss einen Gefahrgutbeauftragten bestellen?

Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind.

Kategorie: Gefahrgutbeauftragter
Ansprechpartner: Fritz Laitenberger
Was bedeutet "an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt?

An der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist, wem nach den für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind z.B. als Verpacker, Absender (Auftraggeber des Absenders), Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger, usw.

Gibt es von der Pflicht einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen Ausnahmen?

Ja, Unternehmen brauchen keinen Gefahrgutbeauftragten bestellen,
wenn sich deren Tätigkeiten sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter auf Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen, See und in der Luft beschränken oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR beziehen,

  • wenn sie in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter, bei radioaktiven Stoffen nur der UN-Nummern 2908 bis 2911, für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind,
  • die lediglich Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Tanks nach Baumustern herstellen, soweit sie nicht in anderen Funktionen bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen beteiligt sind und ihnen nach den jeweils geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind,
  • die gefährliche Güter lediglich empfangen oder
  • wenn sie ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR oder Unterabschnitt 1.1.3.1 RID, von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind.

Allerdings kann die zuständige Überwachungsbehörde anordnen, daß Unternehmer oder Inhaber von Betrieben, die von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit sind, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen, wenn im Unternehmen oder Betrieb wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften verstoßen wurde, deren Einhaltung nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften dem Unternehmer oder Inhaber des Betriebes obliegt.

Wie ist der Gefahrgutbeauftragte zu bestellen?

Der Gefahrgutbeauftragte ist schriftlich zu bestellen. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind deren Aufgaben schriftlich festzulegen. Nimmt der Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist eine schriftliche Bestellung nicht erforderlich.

Wer kann als Gefahrgutbeauftragter bestellt werden?

Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann

  • von einem Mitarbeiter des Unternehmens oder Betriebes, dem auch andere Aufgaben übertragen sein können,
  • von einer dem Unternehmen oder Betrieb nicht angehörenden Person oder
  • vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes
  • wahrgenommen werden.

Als Gefahrgutbeauftragter darf nur tätig werden, wer Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises ist. Der Schulungsnachweis wird von einer Industrie- und Handelskammer erteilt, wenn der Betroffene an einem Grundlehrgang teilgenommen und die Prüfung mit Erfolg abgelegt hat.

Der Gefahrgutbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

Was sind die Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten?

Der Gefahrgutbeauftragte hat im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeit des Unternehmens oder Betriebes nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger erleichtern.

Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen.

Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufzeichnungen mindestens 5 (fünf) Jahre aufzubewahren.

Welche Unterlagen sind den zuständigen Überwachungsbehörden auf Verlangen vorzulegen?

der Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten;
der Jahresbericht des Gefahrgutbeauftragten;
alle Unfallbericht(e)
Aufzeichnungen des Gefahrgutbeauftragten über seine Überwachungstätigkeit

Gabelstaplerausbildung

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Wer muss einen Gefahrgutbeauftragten bestellen?

Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind.

Kategorie: Gefahrgutbeauftragter
Ansprechpartner: Fritz Laitenberger
Was bedeutet "an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt?

An der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist, wem nach den für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind z.B. als Verpacker, Absender (Auftraggeber des Absenders), Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger, usw.

Gibt es von der Pflicht einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen Ausnahmen?

Ja, Unternehmen brauchen keinen Gefahrgutbeauftragten bestellen,
wenn sich deren Tätigkeiten sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter auf Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen, See und in der Luft beschränken oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR beziehen,

  • wenn sie in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter, bei radioaktiven Stoffen nur der UN-Nummern 2908 bis 2911, für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind,
  • die lediglich Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Tanks nach Baumustern herstellen, soweit sie nicht in anderen Funktionen bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen beteiligt sind und ihnen nach den jeweils geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind,
  • die gefährliche Güter lediglich empfangen oder
  • wenn sie ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR oder Unterabschnitt 1.1.3.1 RID, von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind.

Allerdings kann die zuständige Überwachungsbehörde anordnen, daß Unternehmer oder Inhaber von Betrieben, die von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit sind, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen, wenn im Unternehmen oder Betrieb wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften verstoßen wurde, deren Einhaltung nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften dem Unternehmer oder Inhaber des Betriebes obliegt.

Wie ist der Gefahrgutbeauftragte zu bestellen?

Der Gefahrgutbeauftragte ist schriftlich zu bestellen. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind deren Aufgaben schriftlich festzulegen. Nimmt der Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist eine schriftliche Bestellung nicht erforderlich.

Wer kann als Gefahrgutbeauftragter bestellt werden?

Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann

  • von einem Mitarbeiter des Unternehmens oder Betriebes, dem auch andere Aufgaben übertragen sein können,
  • von einer dem Unternehmen oder Betrieb nicht angehörenden Person oder
  • vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes
  • wahrgenommen werden.

Als Gefahrgutbeauftragter darf nur tätig werden, wer Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises ist. Der Schulungsnachweis wird von einer Industrie- und Handelskammer erteilt, wenn der Betroffene an einem Grundlehrgang teilgenommen und die Prüfung mit Erfolg abgelegt hat.

Der Gefahrgutbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

Was sind die Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten?

Der Gefahrgutbeauftragte hat im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeit des Unternehmens oder Betriebes nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger erleichtern.

Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen.

Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufzeichnungen mindestens 5 (fünf) Jahre aufzubewahren.

Welche Unterlagen sind den zuständigen Überwachungsbehörden auf Verlangen vorzulegen?

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