Häufig gestellte Fragen (FAQ)
In diesem Abschnitt finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu unseren Produkten und Dienstleistungen.
Allgemeine Fragen
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- Wie kann ich mich anmelden?
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Ich kann mich jederzeit persönlich, telefonisch oder per eMail anmelden.
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Unser Büro finden Sie [hier]: In der Lieste 2, 77656 OffenburgKategorie: Allgemeines - Wo findet die Ausbildung statt?
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In unseren Schulungsräumen.
In der Lieste 2
77656 Offenburg
[mehr]Kategorie: Allgemeines
Fragen zu §5 BKrFQG
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- Drei Wege führen Sie zum Ziel "Berufskraftfahrer"
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- Dreijährige Berufsausbildung nach §4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG
Die dreijährige Berufsausbildung erfolgt im dualen System an einer externen Einrichtung (Unterricht an Berufsschule und Ausbildung im Ausbildungsbetrieb). Die Berufsbezeichnung lautet: "Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb".
Die Prüfung wird an der Berufsschule und bei der IHK durchgeführt.
Nach bestandener Prüfung sind Sie berechtigt, folgende Fahrzeuge zu führen:
- Busse der Klasse D1 und D1E sowie Linienbusse der Klassen D und DE bei Linien bis zu 50 km, LKW und Züge der Klassen C1, C1E, C und CE (ab 18 Jahren)
- Busse uneingeschränkt (ab 20 Jahren) - Grundqualifikation mit Prüfung durch die IHK nach §4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG
Sie sind bereits Kraftfahrer und im Besitz der Klassen C1, C, D1 oder D und möchten nun Berufskraftfahrer werden bzw. bleiben ?
Dann genügt die Absolvierung einer Prüfung, die Sie berechtigt, Kraftfahrzeuge der genannten Klassen auch gewerblich zu fahren. Sie müssen Termin, Fahrlehrer und Fahrzeug selbst organisieren.
Für die Prüfung ist keine Ausbildung vorgeschrieben. Allerdings sind die Fahrerlaubnisklassen C1, C, D1 oder D Voraussetzung zur Zulassung zur Prüfung.
Die umfangreiche Prüfung in Praxis und Theorie wird bei der IHK abgelegt.
Theoretische Prüfung = 4 Stunden / Praktische Prüfung = ca. 3 Stunden
Die bestandene Prüfung berechtigt zum Führen von
- LKW und LKW mit Hänger der Klassen C1, C1E, C und CE (ab 18 Jahren)
- Alle Busse (ab 21 Jahren) - Beschleunigte Grundqualifikation nach §4 Abs. 2 BKrFQG
Die Bildungsstätte Laitenberger GmbH ist gesetzlich anerkannt, die beschleunigte Grundqualifikation durchzuführen.
Die Ausbildung erfolgt in 140 Stunden, das entspricht 188 Unterrichtseinheiten, hierin enthalten sind 13 Fahrstunden.
Es wird nur eine theoretische Prüfung absolviert. Dauer 90 Minuten.
Zur IHK-Prüfung muss keine Fahrerlaubnis vorgelegt werden.
Die beschleunigte Grundqualifikation berechtigt nach bestandener Führerscheinprüfung zum Führen von
- LKW und LKW mit Hänger der Klassen C1 und C1E (ab 18 Jahren)
Busse der Klasse D1 und D1E sowie Linienbusse der Klassen D und DE bei Linien bis zu 50 km, LKW und Züge der Klassen C und CE (ab 21 Jahren)
- LKW und Busse uneingeschränkt (ab 23 Jahren)
Kategorie: BKrFQG - Dreijährige Berufsausbildung nach §4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG
- Ziele des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
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Ziel des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz nach der EU-Rahmenrichtlinie 2003/59/EG ist es, die Sicherheit im Straßenverkehr zu fördern, ein wirtschaftliches Fahren zu ermöglichen und ein einheitliches Bildungsniveau innerhalb der Europäischen Union zu gewährleisten.
- Was bedeutet das für Sie?
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Die Fahrerlaubnis allein reicht nicht mehr aus, um gewerblich LKW oder BUS fahren zu können!
Für Ersterwerber (Führerscheinneulinge) und für alle, die schon einen Führerschein für LKW oder BUS besitzen, gilt:
Eine Grundqualifikation (für Ersterwerber) und eine regelmäßige Weiterbildung (gilt auch für alle Inhaber von LKW / BUS Führerscheinen) ist nachzuweisen. - Wie erwerbe ich die Grundqualifikation?
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Durch eine betriebliche Ausbildung zum Berufskraftfahrer
oder
Mit einer theoretischen und praktischen Prüfung (Dauer 450 Minuten) bei der nach dem Wohnsitz zuständigen IHK
oder
Mit einer beschleunigten Grundqualifikation in unserer Ausbildungsstätte und einer theoretischen Prüfung (Dauer 90 Minuten) bei der nach dem Wohnsitz zuständigen IHK
Nach erfolgreichem Bestehen: Eintragung der Grundqualifikation durch die Schlüsselzahl 95 in den Führerschein - Weiterbildung: Wen betrifft es?
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Alle Kraftfahrer, deren Beruf es ist, einen LKW (ab 3,5t zul. Gesamtmasse) oder einen Omnibus (ab 9 Fahrgastplätze + 1 Fahrersitz) zu lenken, auch als Aushilfsfahrer!
Das heisst alle Fahrer, die als LKW- oder Omnibusfahrer mit den Fahrerlaubnisklassen C1(E), C(E), D1(E) oder D(E) gewerblich unterwegs sind.
Dabei ist es unerheblich, wann die Fahrerlaubnis erworben wurde. Das bedeutet, es betrifft auch alle Alt-Besitzer dieser Fahrerlaubnisklassen. - Wie kann die Weiterbildung erfolgen?
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Durch die Teilnahme an einer Schulungsmaßnahme von 35 Stunden zu je 60 Minuten. Diese Schulung kann auch in max. 5 Einheiten zu je mindestens 7 Stunden aufgeteilt werden, z.B. 7 Stunden jährlich = 1 Tag jährlich.
Diese Schulungsmaßnahme von 35 Stunden muss zukünftig alle 5 Jahre wiederholt werden. - Bis wann muß ich mich weiterbilden?
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Die erste Schulungsmaßnahme ist bis spätestens 09.09.2013 (für Omnibusfahrer) bzw. 09.09.2014 (LKW-Fahrer) abzuschliessen und durch die Eintragung der Schlüsselzahl 95 in den Führerschein nachzuweisen. Ein früherer Abschluss ist jederzeit möglich, um diese Frist mit der Gültigkeit des Führerscheines in Einklang zu bringen.
- Wie erfolgt der Nachweis der Weiterbildung (§5 BKrFQG)?
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Der Nachweis der Weiterbildung erfolgt durch Vorlage der Teilnahmebescheinigung(en) der 35stündigen Schulungsmaßnahme bei der Führerscheinstelle. Die Führerscheinstelle trägt dann die Schlüsselzahl 95 mit Gültigkeitsende in den Führerschein ein.
- Was passiert bei Nichtbeachtung?
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Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Fahrt ohne die erforderliche Grundqualifikation oder Weiterbildung durchführt oder als Unternehmer eine Fahrt ohne die erforderliche Qualifikation anordnet oder zulässt, handelt ordnungswidrig.
Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR für den Fahrer und mit einer Geldbuße von bis zu 20.000 EUR für den Unternehmer geahndet werden.
Fördermittel
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- Warum Bildungsgutschein?
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Seit 1.1.2006 müssen Bildungsträger und Bildungsmaßnahmen durch eine fachkundige Stelle nach der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung (AZWV) zugelassen sein, um von der Bundesagentur für Arbeit gefördert zu werden.
Das Zulassungsverfahren für Weiterbildungsträger und -lehrgänge wird von externen fachkundigen Stellen durchgeführt. GZQ Gesellschaft zur Zertifizierung ist von der BA als fachkundige Stelle anerkannt und bietet die Zulassung als anerkannter Bildungsträger nach AZWV an.
Die Bildungsstätte Laitenberger GmbH hat im März 2009 die Zertifizierung erfolgreich bestanden.
Damit ist die Bildungsstätte Laitenberger GmbH in der Ortenau einer der wenigen Bildungsträger, die die Berufskraftfahrer-Ausbildung über die von der Arbeitsagentur ausgegebenen Bildungsgutscheine anbieten.
Die Bildungsstätte Laitenberger GmbH übernimmt dabei für Sie die Abwicklung der organisatorisch notwendigen Schritte.
Bei weiteren Fragen dazu beraten wir Sie gern. - Welche Maßnahmen können gefördert werden?
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Gefördert werden die allgemeinen und spezifischen Aus-, Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen der Mitarbeiter in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen.
Im Rahmen dieses Förderprogramms „Aus- und Weiterbildung“ können die Unternehmen für die Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz Zuschüsse beantragen. Für KMU (kleine und mittlere Unternehmen bis zu 250 MA, Umsatz von max. 50 Mio. € oder 43 Mio. € Bilanzsumme) beträgt die Förderung 70 % der Kosten. - Wer wird gefördert?
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Das Unternehmen erhält Zuschüsse für seine Aufwendungen. Der einzelne Fahrer kann als Einzelperson aus diesem Programm keine Mittel beantragen.
- Was wird gefördert?
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Gefördert werden die Kosten für die Weiterbildungsmaßnahmen, weitere Kosten wie z.B. Reisekosten und Personalkosten der Teilnehmer.
- Muss ich mich an Fristen halten?
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Es handelt sich um ein Programm, bei dem jährlich Fördermittel beantragt werden können. Die Frist für die Einreichung der Anträge beginnt am 01.11. und endet am 15. Februar. Verspätete Anträge werden nicht berücksichtigt. Die Mittel werden nach Antragseingang zugewiesen. Anträge sollten daher so schnell wie möglich eingereicht werden
- Wann darf mit den Maßnahmen begonnen werden?
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Mit den Maßnahmen darf erst nach Stellung des Antrages und erst im Bewilligungszeitraum begonnen werden
- Wieviel kann gefördert werden?
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Der Förderhöchstbetrag beträgt 2 Mio. € für ein Unternehmen.
- Sind auch andere Maßnahmen förderungsfähig?
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Neben den Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sind weitere in der Anlage zu den Richtlinien aufgeführte Maßnahmen förderfähig
- Wer hilft beim Ausfüllen des Antrages?
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Wir helfen Ihnen beim Ausfüllen Ihres Antrages - kostenlos und unverbindlich!
Sollten Sie Interesse haben und für 2012 mit dem Gedanken spiel Födergelder zu beantragen, dann kommen Sie rechtzeitig zu uns. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Ihr Team der Laitenberger Bildungsstätte GmbH
Gefahrgutbeauftragter/e
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- Wer muss einen Gefahrgutbeauftragten bestellen?
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Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind.
- Was bedeutet "an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt?
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An der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist, wem nach den für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind z.B. als Verpacker, Absender (Auftraggeber des Absenders), Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger, usw.
Kategorie: Gefahrgutbeauftragter - Gibt es von der Pflicht einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen Ausnahmen?
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Ja, Unternehmen brauchen keinen Gefahrgutbeauftragten bestellen,
wenn sich deren Tätigkeiten sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter auf Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen, See und in der Luft beschränken oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR beziehen,- wenn sie in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter, bei radioaktiven Stoffen nur der UN-Nummern 2908 bis 2911, für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind,
- die lediglich Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Tanks nach Baumustern herstellen, soweit sie nicht in anderen Funktionen bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen beteiligt sind und ihnen nach den jeweils geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind,
- die gefährliche Güter lediglich empfangen oder
- wenn sie ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR oder Unterabschnitt 1.1.3.1 RID, von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind.
Allerdings kann die zuständige Überwachungsbehörde anordnen, daß Unternehmer oder Inhaber von Betrieben, die von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit sind, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen, wenn im Unternehmen oder Betrieb wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften verstoßen wurde, deren Einhaltung nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften dem Unternehmer oder Inhaber des Betriebes obliegt.
Kategorie: Gefahrgutbeauftragter - Wie ist der Gefahrgutbeauftragte zu bestellen?
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Der Gefahrgutbeauftragte ist schriftlich zu bestellen. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind deren Aufgaben schriftlich festzulegen. Nimmt der Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist eine schriftliche Bestellung nicht erforderlich.
Kategorie: Gefahrgutbeauftragter - Wer kann als Gefahrgutbeauftragter bestellt werden?
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Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann
- von einem Mitarbeiter des Unternehmens oder Betriebes, dem auch andere Aufgaben übertragen sein können,
- von einer dem Unternehmen oder Betrieb nicht angehörenden Person oder
- vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes
- wahrgenommen werden.
Als Gefahrgutbeauftragter darf nur tätig werden, wer Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises ist. Der Schulungsnachweis wird von einer Industrie- und Handelskammer erteilt, wenn der Betroffene an einem Grundlehrgang teilgenommen und die Prüfung mit Erfolg abgelegt hat.
Der Gefahrgutbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.Kategorie: Gefahrgutbeauftragter - Was sind die Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten?
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Der Gefahrgutbeauftragte hat im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeit des Unternehmens oder Betriebes nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger erleichtern.
Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen.
Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufzeichnungen mindestens 5 (fünf) Jahre aufzubewahren.Kategorie: Gefahrgutbeauftragter - Welche Unterlagen sind den zuständigen Überwachungsbehörden auf Verlangen vorzulegen?
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der Schulungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten;
der Jahresbericht des Gefahrgutbeauftragten;
alle Unfallbericht(e)
Aufzeichnungen des Gefahrgutbeauftragten über seine ÜberwachungstätigkeitKategorie: Gefahrgutbeauftragter
Gabelstaplerausbildung
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- Gibt es einen internationalen Staplerschein?
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Einen grundsätzlich internationalen Staplerschein gibt es nicht.
Kategorie: Gabelstaplerausbildung - Ist für Mitgänger-Flurförderzeuge wie Hubwagen oder Ameise ein Staplerschein erforderlich?
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Maßgeblich sind die Vorgaben der BGG 925 – Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand. In Ziffer 1.2 „Anwendungsbereich“ BGG 925 werden Flurförderzeuge, die durch einen mitgehenden Fahrer, auch Mitgänger genannt, gesteuert werden, von den weiteren Vorgaben des BG-Grundsatzes ausgenommen. Es ist also kein Staplerschein erforderlich, um eine Ameise oder ein ähnliches Gerät zu bedienen, da diese bauartbedingt eine Höchstgeschwindigkeit von max. 6 km/h erreichen und damit ein erheblich geringeres Gefährdungspotenzial aufweisen als ein Stapler. Es reicht in diesem Fall aus, wenn der Fahrer in der Handhabung des Gerätes unterwiesen worden ist. Auch eine schriftliche Beauftragung seitens des Arbeitgebers ist für diese Geräte nicht erforderlich.
- Darf man mit einem Gabelstapler im öffentlichen Straßenverkehr fahren?
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Der Staplerschein ist die notwendige Voraussetzung, um einen Stapler im betrieblichen Umfeld (ausschließlich auf dem Betriebsgelände) zu führen. Wer einen Stapler im öffentlichen Raum führen will, muss einen Führerschein der Klasse L machen, zudem muss das Gerät den Vorgaben von StVzO und StVO entsprechen. Bauartbedingt dürfen Stapler nur eingeschränkt am Straßenverkehr teilnehmen, sie dürfen beispielsweise nicht auf Autobahnen fahren.
- Darf man ohne PKW-Führerschein Gabelstapler fahren?
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Für den Erwerb des Staplerscheins ist es nicht relevant, ob eine Fahrerlaubnis für PKW besteht. Umgekehrt reicht ein PKW-Führerschein nicht aus, um einen Stapler führen zu dürfen.
- Gilt ein im Ausland (EU/Nicht-EU) erworbener Staplerschein auch in Deutschland?
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Die Eignung zum Führen von Flurfördermitteln (Gabel- und andere Stapler, Kommissionierer, Hubwagen mit Fahrerstand usw.) muss in Deutschland gemäß den Vorschriften der Berufsgenossenschaften nachgewiesen werden. Das sind DGUV Vorschrift 68 (vormals BGV D27) und DGUV Grundsatz 308-001 (vormals BGV/BGG 925). Der Nachweis der Befähigung setzt eine Schulung auf Basis des BG-Grundsatzes „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ (BGG 925) voraus, die durch das Bestehen einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachgewiesen wird.
Ein im Ausland (EU- oder Drittland) erworbener Staplerschein ist daher in Deutschland nicht gültig, vielmehr muss die Befähigung durch eine Schulung und die anschließenden Prüfungen nachgewiesen und schriftlich dokumentiert werden. Erst danach kann eine schriftliche Beauftragung im Betrieb erfolgen und der Mitarbeiter in Deutschland als Staplerfahrer tätig werden.
Diese restriktiven Regelungen sollen sicherstellen, dass jeder Staplerfahrer in Deutschland den gleichen Kenntnisstand besitzt und vor allem die strengen Arbeitssicherheitsauflagen auch jedem ausländischen Arbeitnehmer bekannt sind.
- Gilt ein Staplerschein auch im Ausland?
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Staplerscheine sind jeweils nur national gültig, ein in Deutschland erworbener Staplerschein gilt also nicht für Einsätze im Ausland.
- Staplerschein: Welches Wissen ist notwendig?
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Staplerführer sollen ein breites Grundwissen über technische, physikalische und rechtliche Zusammenhänge besitzen. Dazu gehören neben rechtlichen Grundlagen Kenntnisse über Aufbau und Funktionsweise von Staplern, Arbeitssicherheit und Verkehrsregeln sowie den Umgang mit Lasten. Das erforderliche Wissen wird im Rahmen der theoretischen Schulung vermittelt und mit der theoretischen Prüfung abgefragt.
- Staplerschein: Ist ein ärztliches Attest notwendig?
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Die Voraussetzungen für den Erwerb des Staplerscheines sind in § 7 Abs. 1 DGUV-Vorschrift 68 aufgeführt. So müssen Staplerfahrer mindestens 18 Jahre alt und für die Tätigkeit geeignet und ausgebildet sein sowie ihre Befähigung nachweisen. Die körperliche Eignung wird dabei in aller Regel durch die (nicht verpflichtende) arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G25 festgestellt, die speziell für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten gilt. Diese kann und wird in der Regel im Betrieb vorgenommen, ist also keine Voraussetzung für den Erwerb des Staplerscheins.
- Welche Voraussetzungen müssen für den Erwerb des Staplerscheins erfüllt werden?
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Wer mindestens 18 Jahre alt und körperlich geeignet ist, kann den Staplerschein erwerben. Die körperliche Eignung wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt, der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 „Fahr-. Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ gibt dazu wichtige Anhaltspunkte.
- Welche Gabelstaplertypen darf man mit einem Staplerschein fahren?
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Die theoretische und praktische Ausbildung bezieht sich in der Regel auf den Umgang mit einem Frontstapler. Müssen im Unternehmen andere Flurförderzeuge (Kommissionierstapler, Schubmaststapler usw.) bedient werden, ist eine Zusatzausbildung auf dem jeweiligen Gerätetyp erforderlich.
- Wer darf Gabelstapler fahren?
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Grundsätzlich dürfen Gabelstapler wie andere Flurförderzeuge auch nur von geeigneten und unterwiesenen Personen gefahren werden. Die Eignung wird durch den Staplerschein nachgewiesen, die Unterweisung muss durch den jeweiligen Vorgesetzten individuell erfolgen und schriftlich dokumentiert werden.
- Was kostet die Gabelstapler Ausbildung bei uns?
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Die Kosten für die Inhouse-Ausbildung berechnen wir nach der Gruppengröße und Art und Dauer der Ausbildung. Wenn Sie ein absoluter Neuling im Bereich der Gabelstapler sind, brauchen Sie naturgemäß eine längere Ausbildung als ein Profi der schon Erfahrung im Umgang mit einem Gabelstapler besitzt.
Die Ausbildung in unseren Schulungsräumen kostet pro Person folgendes:- für Anfänger 3 Tage = 350,00 Euro* inkl. MwSt.
- für Fortgeschrittene (2 Tage) = 240,00 Euro* inkl. MwSt.
Fragen Sie uns, wir beraten Sie gerne.
*Stand 01.01.2021
- Wo findet die Ausbildung statt?
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Wir bieten Firmen den Service, direkt Inhouse die Mitarbeiter auszubilden. Dies spart Zeit und Kosten. Aber wir haben auch eigene Schulungsmöglichkeiten mit entsprechenden Geräten, mit denen wir die Ausbildung durchführen können.
Für Privatpersonen bieten wir regelmäßig Gabelstapler-Ausbildungen bei uns an. Die Termine erhalten sie bei uns auf Anfrage. - Welche Voraussetzungen muss ich mitbringen?
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Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein und körperlich und geistig in der Lage sein einen Gabelstapler sicher zu führen. Ansonsten benötigen Sie nur etwas Spaß am Lernen.
- Reicht mein normaler Führerschein?
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Nein!
Eine normale Fahrerlaubnis, z.B. Klasse B oder C/CE, erlaubt es nach BGV D27 §7 nicht ein Flurförderzeug zu führen. Sie benötigen einen Gabelstaplerschein und eine schriftliche Beauftragung. Der Gabelstaplerschein kann nur durch einen Nachweis einer Schulung nach BGV D27 und einer bestandenen theoretischen und praktischen Prüfung erworben werden. - Was beinhaltet die Gabelstaplerausbildung?
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Die Ausbildung teilt sich in einen theoretischen und in einen praktischen Teil auf. In der Theorie werden Ihnen z.B. die rechtlichen Grundlagen ( BGV D27, BGV A1, Arbeitssicherheit nach ArbSchG usw.) näher gebracht. Wir erklären Ihnen auch z. B. den Aufbau und die Funktion von Anbaugeräten.
Die praktische Unterrichtseinheit beinhaltet z.B. die tägliche Einsatzprüfung, den sicheren Umgang mit dem Gerät oder das Abstellen der Gabelstapler und vieles mehr. - Was ist ein Flurförderzeug?
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Ein Flurförderzeug ist ein bodengebundenes, gleisloses und frei lenkbares Beförderungsmittel, das dem vertikalen und horizontalen innerbetrieblichen Transport von Lasten dient. Üblicherweise denkt man dabei z.B. an einen Gabelstapler, Hochregalstapler oder auch eine "Ameise". Flurförderzeug ist also der Fachbegriff für den umgangssprachlich so genannten Gabelstapler.
- Welche Arten von Gabelstaplerantrieben gibt es?
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Die gängigsten sind Elektro-, Diesel- und Gasantriebe. Erwähnenswert sind noch die Antriebe mit Benzin und der Netzbetrieb, bei dem das Gerät direkt mit elektrischem Strom versorgt wird. Elektrogabelstapler und mit Gas betriebene Gabelstapler sind, dank ihrer sauberen Abgase, in Hallen einsetzbar. Allerdings durch ihre leichtere Bauweise nur für "leichtere" Lasten geeignet. Dieselgabelstapler dagegen können nur kurzfristig in gut durchlüfteten Hallen eingesetzt werden, ansonsten sind sie nur für den Betrieb im Freen geeignet. Die Abgase die ein Dieselmoter produziert lassen nichts anderes zu. Diese Geräte sind dafür aber in der Lage große Lasten zu befördern, als Beispiel sei hier ein Containergabelstapler z.B. im Hafenbetrieb genannt.
- Wie lange ist der Gabelstaplerschein gültig?
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Der von uns ausgestellte Staplerschein besitzt im Prinzip eine unbegrenzte Gültigkeit, jedoch weisen wir darauf hin, dass die Berufgenossenschaften eine jährliche Unterweisung aller Führer von Fluförderzeugen (insbesondere Gabelstaplerfahrer) vorschreiben. Diese Schulung muss die Teilnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung unterweisen. Jeder Unternehmer ist dazu verpflichtet seine Arbeitnehmer mindestens einmal jährlich unterweisen zu lassen und die Unterweisung muss dokumentiert werden.
- Was bedeutet "jährliche Unterweisung"?
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Die Berufsgenossenschaften schreiben vor:
Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die von Ihm beschäftigten Arbeitnehmer mit vorhandenem Fahrausweis eine jährliche Unterweisung erhalten.
Das bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen haben Ihr Personal immer auf dem neuesten Stand zu halten, und es bedeutet für Sie als Arbeitnehmer, dass Sie sich jährlich weiterbilden und vorhandenes Wissen vertiefen sollten. Denn mehr Wissen bedeutet auch erhöhte Arbeitssicherheit.
Die jährliche Unterweisung dauert ca. 2-3 Stunden. Die Teilnehmer erhalten eine Unterweisung in den Änderungen der Vorschriften(falls erfolgt), Ihnen wird gezeigt, was sich verändert hat und vorhandene Kenntnisse werden erneuert.
Die Teilnahme wird von uns in einem Ausweis dokumentiert. (Neuer Fahrausweis für Flurförderzeuge, wird von uns erstellt und ist im Preis enthalten.)
Die Unterweisung erfolgt in Ihrem Betrieb nach Ihren Bedürfnissen statt.Die Dauer soll ca. zwei bis drei Stunden betragen. Die Kosten und die nächsten Termine erhalten Sie auf Anfrage.